Fastnacht im Februar

Die Karnevalsverordnung von Februar 1806 stammte allerdings noch von Max Joseph, der, bald darauf König von Bayern, das Bergische Land und seine Residenzstadt Düsseldorf mit allen Rechten an Napoleon abtrat. An den Fastnachtstagen, an denen es keine Polizeistunde gab und Gast-, Wein- und Kaffeewirtschaften die ganze Nacht offenbleiben durften, mußte sich nach dieser „HumaneVerfügung" jeder Maskierte mit einer für einen Tag gültigen Polizeikarte versehen, die sechs Stüber kostete; das Geld, eine Art früher Lustbarkeitssteuer, floß erfreulicherweise in die Armenkasse.
Verfügung zum Besten der Armen: Kurfürst Maximillian Joseph
Verfügung zum Besten der Armen: Kurfürst Maximillian Joseph

Wer ohne Polizeikarte angetroffen wurde, mußte mit auf die Wache und das Doppelte zahlen. Auch an den Ballsälen hatte man, ob maskiert oder nicht, sechs Stüber zu entrichten. Diese Verfügung des ehemaligen Landesherrn „zum Besten der Armen" wurde fünf Jahre später erneuert. Wer ohne Maskenkarte, die auf der „Mairie" - man beachte: Es war Franzosenzeit- abzuholen war, erwischt wurde, hatte bei „sofortiger Arretirung" einen Reichstaler Strafe zu zahlen. Die damalige Polizeiverordnung ließ niemanden im unklaren: „Keiner, der während der drei Karnevalstage verkleidet oder maskiert über die Straße geht, darf ohne besondere Erlaubnis des Polizeiamtes Degen, Säbel oder sonstige Waffen tragen. Keiner darf eine Maske oder Verkleidung wählen, durch die Sittlichkeit und öffentliche Ruhe gestört würden. Es ist allen Maskierten aufs schärfste untersagt, mit jemand, wer immer es sein möge, Streit zu suchen oder mit Gewalt in Häuser oder Läden einzudringen." Es war gleichfalls jedermann verboten, die maskierten Personen - in närrischer Zeit etwas seltsam - zu necken.

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